Das rheinische Grundgesetz! Für meinen Freund, Mitstreiter und Co-Autor Wolfgang Welter, der steif und fest behauptet, dass er im Rheinland lebt – aber von der rheinischen Frohnatur keine Ahnung hat (dafür aber von der moselländischen!) 🙂
§1: ET ES WIE’T ES. (GG Art. 3: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.)
§2: ET KÜTT WIE’T KÜTT. (GG Art. 17: Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.)
§3: ET HÄT NOCH IMMER JOT JEJANGE. (GG Art. 8 (1): Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.)
§4: WAT FOTT ES ES FOTT. (GG Art. 4 (3): Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.)
§5: ET BLIEV NIX, WIE ET WOR. (GG Art. 20 (1): Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.)
§6: KENNE MER NIT, BRUCHE MER NIT, FOTT DOMET. (GG Art. 20 (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.)
§7: WAT WELLSTE MAACHE? (GG Art. 19 (2+3): In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.)
§8: MAACH ET JOOT, ÄWWER NIT ZE OFF! (GG Art. 2 (1): Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.)
§9: WAT SOLL DÄ QUATSCH? (GG Art. 3 (2): Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.)
§10: DRENKSTE EENE MET? (GG Art. 16a: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.)
§11: DO LAACHSE DICH KAPOTT! (GG Art. 31: Bundesrecht bricht Landesrecht. Und GG Art. 79 (3): Eine Änderung dieses Grundgesetzes […] ist unzulässig.)
Von Klaus dem Kölner Gründungsmitglied des Rheinhöhenweg Förderkreis e.V.
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